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# § 22 Zustellung des Vergleichs; Austritt
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(1) Der genehmigte Vergleich wird den Beigeladenen zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden.
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(2) Beigeladene können innerhalb eines Monats ab Zustellung des Vergleichs ihren Austritt aus dem Vergleich erklären. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt werden; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
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(3) Die Beigeladenen sind mit der Zustellung oder Bekanntmachung zu belehren über
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1.die Wirkung des Vergleichs,
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2.das Recht zum Austritt aus dem Vergleich und
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3.die für den Austritt aus dem Vergleich einzuhaltende Form und Frist.
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