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# § 19 Musterentscheid
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(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden.
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(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.
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