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# § 13 Anmeldung eines Anspruchs
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(1) Binnen sechs Monaten ab Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses kann gegenüber dem Oberlandesgericht ein Anspruch zum Musterverfahren schriftlich angemeldet werden. Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
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(2) Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:
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1.die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,
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2.das Aktenzeichen des Musterverfahrens,
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3.die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und
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4.die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.
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(3) Die Anmeldung ist unzulässig, soweit wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde.
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(4) Die Anmeldung ist den darin bezeichneten Musterbeklagten zuzustellen.
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