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lawgit/laws_md/kapausstv_2016/§11.md

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301 B
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# § 11 Zusätzliche Risiken
Für Zusatzrisiken zur Lebensversicherung (§ 10 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) bemisst sich die Solvabilitätskapitalanforderung nach den auf die Zusatzrisiken entfallenden Beiträgen. Die Vorschriften des § 3 über den Beitragsindex gelten entsprechend.