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# § 5 Zurückweisung von Daten
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(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die
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1.nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate aufweisen oder
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2.keine oder eine fehlerhafte Unternehmenskennung nach § 4 beinhalten.
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Die Zurückweisung ist der Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen.
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(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. Die Mitteilung einer Zurückweisung nach Absatz 1 ist über das Kommunikationsverfahren nach § 2 Absatz 2 abrufbar.
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