Files
lawgit/laws_md/kagbauslanzv/§5.md

509 B

§ 5 Zurückweisung von Daten

(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die 1.nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate aufweisen oder 2.keine oder eine fehlerhafte Unternehmenskennung nach § 4 beinhalten. Die Zurückweisung ist der Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen.

(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. Die Mitteilung einer Zurückweisung nach Absatz 1 ist über das Kommunikationsverfahren nach § 2 Absatz 2 abrufbar.