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# § 230 Immobilien-Sondervermögen
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(1) Für die Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 192 bis 211 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 231 bis 260 nichts anderes ergibt.
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(2) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer gebildet werden.
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