23 lines
3.1 KiB
Markdown
23 lines
3.1 KiB
Markdown
# § 2 Kennzeichnung
|
|
|
|
(1) Für die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.
|
|
|
|
(2) Die Angabe "konzentriert" darf für die Kennzeichnung von Kaffee-Extrakten und Zichorien-Extrakten nur bei
|
|
1.flüssigem Kaffee-Extrakt, der mehr als 250 Gramm Kaffee-Extrakttrockenmasse,
|
|
2.flüssigem Zichorien-Extrakt, der mehr als 450 Gramm Zichorien-Extrakttrockenmasse
|
|
in einem Kilogramm enthält, verwendet werden. Die Angabe nach Satz 1 ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzugeben.
|
|
|
|
(3) In der Anlage aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben gemäß Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 angegeben sind:
|
|
1.das Wort "entkoffeiniert" bei
|
|
a)Rohkaffee und Röstkaffee, der höchstens ein Gramm Koffein in einem Kilogramm Kaffeetrockenmasse,
|
|
b)festem, pastenförmigem und flüssigem Kaffee-Extrakt, der höchstens drei Gramm Koffein in einem Kilogramm Kaffee-Extrakttrockenmasse
|
|
enthält,
|
|
2.der Mindestgehalt an Kaffee-Extrakttrockenmasse in Gewichtshundertteilen bei pastenförmigem und flüssigem Kaffee-Extrakt,
|
|
3.der Mindestgehalt an Zichorien-Extrakttrockenmasse in Gewichtshundertteilen bei pastenförmigem und flüssigem Zichorien-Extrakt,
|
|
4.das Wort "kandiert" bei Röstkaffee, der mit Zuckerarten oder Honig überzogen ist,
|
|
5.die Wörter "mit Zucker geröstet" bei flüssigem Kaffee-Extrakt und flüssigem Zichorien-Extrakt, wenn der Extrakt aus mit Zucker gebrannter Rohware gewonnen worden ist,
|
|
6.die Wörter "mit Zucker", "mit Zuckerzusatz" oder "mit Zucker haltbar gemacht" bei flüssigem Kaffee-Extrakt und flüssigem Zichorien-Extrakt, wenn dem Extrakt Zucker nach dem Rösten der Rohware zugesetzt worden ist.
|
|
Werden andere Zuckerarten als Saccharose verwendet, gilt Satz 1 Nr. 5 und 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass statt des Wortes "Zucker" die betreffende Zuckerart anzugeben ist.
|
|
|
|
(4) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 3 gelten Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend. Die Angaben nach Absatz 3 Nummer 1, 5 und 6 sind im gleichen Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.
|