39 lines
3.8 KiB
Markdown
39 lines
3.8 KiB
Markdown
# § 11 Handlungsfeld „Einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren“
|
|
|
|
(1) Im Handlungsfeld „Einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften wahrzunehmen, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen zu prüfen und zu bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
|
|
|
|
(2) Das Handlungsfeld „Einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
|
|
1.betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen; hierzu zählen insbesondere
|
|
a)betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
|
|
b)betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
|
|
c)betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,
|
|
d)Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und
|
|
e)Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener Kostenstrukturen berechnen,
|
|
|
|
2.Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten; hierzu zählen insbesondere
|
|
a)Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,
|
|
b)Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege entwickeln sowie
|
|
c)informations- und kommunikationsgestützte Vertriebswege ermitteln und bewerten,
|
|
|
|
3.betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln; hierzu zählen insbesondere
|
|
a)Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,
|
|
b)Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,
|
|
c)Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen,
|
|
d)Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten sowie
|
|
e)Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von Produkten erläutern,
|
|
|
|
4.Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen; hierzu zählen insbesondere
|
|
a)Einsatz von Personal disponieren,
|
|
b)Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,
|
|
c)Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
|
|
d)Qualifikationsbedarfe ermitteln und
|
|
e)Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk planen, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts und
|
|
|
|
5.Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen; hierzu zählen insbesondere
|
|
a)Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,
|
|
b)Ausstattung insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der Gefahrgutlagerung, des Gefahrguttransports, der Gefahrgutentsorgung, der Ressourceneffizienz sowie des Umweltschutzes planen und begründen,
|
|
c)Betriebs-, Lager-, Fahrzeug- und Werkstattausstattung unter Berücksichtigung logistischer Gesichtspunkte planen und begründen,
|
|
d)Maßnahmen, insbesondere zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrgutlagerung, zum Transport und zur Entsorgung sowie zur Ressourceneffizienz sowie zum Umweltschutz, planen und begründen,
|
|
e)Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen planen sowie
|
|
f)Betriebsabläufe planen und verbessern unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material und Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen.
|