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# § 12
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(1) Als verbilligte Sachleistungen gelten nicht unentgeltliche oder verbilligte Wasserlieferungen für Feuerlösch-, Feuerlöschübungszwecke, für Zwecke der Straßenreinigung und für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen (auch Wasserkünste) nach der am 1. April 1941 geltenden Übung sowie die verbilligte oder kostenlose Errichtung und Unterhaltung von Anlagen für Löschwasserversorgung und Feuerschutz durch ein Wasserwerk.
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(2) Als Verbilligung einer Sachleistung gilt ferner nicht ein Preisnachlaß für den Eigenverbrauch der Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände, wenn er
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a)nach Hundertsätzen des Rechnungsbetrags bemessen wird und 10 vom Hundert des Rechnungsbetrags nicht übersteigt,
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b)für alle Abnahmestellen einer Gemeinde, deren Verbrauch nach allgemeinen Tarifen abgerechnet wird, gleich hoch ist und
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c)von dem nach allgemeinen Tarifpreisen ermittelten Rechnungsbetrag sichtbar in Abzug gebracht wird.
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