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# § 4 Anforderungen an die Herstellung von Erzeugnissen aus Käse
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(1) Bei der Herstellung von Erzeugnissen aus Käse dürfen außer den in den Begriffsbestimmungen für diese Erzeugnisse in § 1 Abs. 4 jeweils genannten Erzeugnissen nur verwendet werden
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1.die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Stoffe;
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2.(weggefallen)
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3.(weggefallen)
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4.bei Käsezubereitungen
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a)im Falle eines Trockenmassegehaltes von mindestens 35 vom Hundert Kaseinat bis zu 5 vom Hundert des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses und
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b)in technologisch notwendigem Umfang Zitrusfaser;
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5.bei Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen
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a)Stärke, Speisegelatine und Laktase und
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b)in technologisch notwendigem Umfang Inulin.
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(2) Bei der Herstellung von Käsezubereitungen muß der Gewichtsanteil des Käses an den insgesamt zur Herstellung verwendeten Stoffen mindestens 50 v.H. betragen.
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(3) Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen dürfen an beigegebenen Lebensmitteln nicht mehr als 15 v.H. des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses enthalten.
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(4) Käsezubereitungen aus Frischkäse, die unter Verwendung von Früchten, Fruchterzeugnissen, Gemüse oder Gemüseerzeugnissen hergestellt werden, dürfen abweichend von Absatz 3 bis zu 30 v. H. des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses an diesen Lebensmitteln enthalten.
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