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# § 8 Zwischenprüfung
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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
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(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 6 Buchstabe a und b, laufender Nummer 7 Buchstabe a bis c und laufender Nummer 10 Buchstabe d bis g für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
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1.Sortieren von Pelzfellen und Leder unter Berücksichtigung der Materialbeschaffenheit und von Verarbeitungstechniken,
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2.materialgerechtes Auswählen, Anlegen und Schneiden von Höhen- und Seitenverbindungen,
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3.Ausführen von Höhen- und Seitenverbindungen und Teilnäharbeiten für die Textil- und Lederverarbeitung,
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4.Ausführen von Einzelschnitten zur Formveränderung von Pelzfellen oder
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5.Abnehmen von Mustern für Besatz.
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(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
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1.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
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2.Funktion von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
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3.Herkunft der Pelzfelle und Lederarten unter Einbeziehung des Artenschutzes und der RAL-Bezeichnungsvorschriften,
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4.Aufbau und Struktur von Pelzfellen und Leder,
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5.Funktion und Bezeichnung von Teilen des Arbeitsmusters,
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6.Eigenschaften und Verwendung textiler Werk- und Hilfsstoffe für die Pelzverarbeitung,
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7.fachbezogene Berechnungen.
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(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
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