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# § 4 Arbeitsprobe
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(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
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1.Herstellen und Nähen von Höhen- und Seitenverbindungen an Pelzen,
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2.maschinelles Nähen eines Pelzes nach einer umfassenden Schnittanlage,
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3.Abnehmen eines Musters von einem Werkstück für die Pelzeinfütterung,
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4.Ändern und Einteilen eines Schnittmusters nach Modelinien,
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5.Zuschneiden und Zusammenstellen von Leder zu Kleinteilen.
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(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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