11 lines
762 B
Markdown
11 lines
762 B
Markdown
# § 3 Meisterprüfungsarbeit
|
|
|
|
(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
|
|
1.ein Pelzbekleidungsstück nach eigenem Entwurf oder vorgegebenem Modell unter Veränderung der natürlichen Fellproportionen und des natürlichen Haarkleides,
|
|
2.ein Oberbekleidungsstück aus Leder nach eigenem Entwurf oder vorgegebenem Modell,
|
|
3.ein Nessel- oder Leinenmodell nach eigenem Schnittmuster.
|
|
|
|
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Schnittmuster, die Arbeitspläne und die Vorkalkulationen zur Genehmigung vorzulegen.
|
|
|
|
(3) Der Arbeitsbericht mit erläuternden Skizzen und die technischen Berechnungen sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
|