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# § 23 Bekanntmachung von Neufassungen
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Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben
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1.den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,
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2.die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie
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3.das Inkrafttreten der Änderungen.
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