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# § 18 Weitere Fälle der Kostenhaftung
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Die Kosten schuldet ferner derjenige,
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1.dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde oder des Gerichts die Kosten auferlegt sind,
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2.der sie durch eine vor der Justizbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat und
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3.der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
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