Files
lawgit/laws_md/jvkostg/§17.md

4 lines
258 B
Markdown

# § 17 Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz
Die Gebühr für die Mahnung bei der Forderungseinziehung schuldet derjenige Kostenschuldner, der nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes besonders gemahnt worden ist.