Files
lawgit/laws_md/juddenkmstiftg/§10.md

6 lines
396 B
Markdown

# § 10 Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechtsaufsicht
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die Bestimmungen für die Bundesverwaltung. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
(2) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.