4 lines
293 B
Markdown
4 lines
293 B
Markdown
# § 47 Vorrang der Jugendgerichte
|
|
|
|
Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. § 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberührt.
|