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# § 15 Auflagen
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(1) Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,
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1.nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
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2.sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen,
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3.Arbeitsleistungen zu erbringen oder
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4.einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.
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Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
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(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn
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1.der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder
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2.dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll.
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(3) Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.
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