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# § 104 Verfahren gegen Jugendliche
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(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über
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1.Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),
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2.die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe (§§ 38, 46a, 50 Abs. 3),
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3.den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (§ 43),
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4.das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des Verfahrens durch den Richter (§§ 45, 47),
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4a.den Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 48 Absatz 3 Satz 2),
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5.die Untersuchungshaft (§§ 52, 52a, 72, 89c),
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6.die Urteilsgründe (§ 54),
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7.das Rechtsmittelverfahren (§§ 55, 56),
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8.das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung und der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 57 bis 64),
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9.die Beteiligung und die Rechtsstellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter (§ 50 Absatz 2, § 51 Absatz 2 bis 7, §§ 67, 67a),
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10.die notwendige Verteidigung (§§ 68, 68a),
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11.Mitteilungen an amtliche Stellen (§ 70),
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11a.die Unterrichtung des Jugendlichen (§ 70a),
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11b.Belehrungen (§ 70b),
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11c.die Vernehmung des Beschuldigten (§ 70c),
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12.die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73),
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13.Kosten und Auslagen (§ 74),
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14.den Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81) und
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15.Verfahren und Entscheidung bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 81a).
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(2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des Gerichts.
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(3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten und mit dem Wohl des Jugendlichen vereinbar ist, kann das Gericht anordnen, dass die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe unterbleibt und dass die in § 67 Absatz 1 und 2 genannten Rechte der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter ruhen.
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(4) Hält das Gericht Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat es deren Auswahl und Anordnung dem Familiengericht zu überlassen. § 53 Satz 2 gilt entsprechend.
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(5) Dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, sind folgende Entscheidungen zu übertragen:
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1.Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden;
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2.Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30);
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3.Entscheidungen, die nach dem Vorbehalt einer nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der vorbehaltenen Entscheidung selbst (§ 61a).
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