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# § 23 Hausstrafen
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(1) Gegen einen Jugendlichen, der schuldhaft seine Pflichten verletzt, kann der Vollzugsleiter eine Hausstrafe verhängen. Der Jugendliche wird vorher gehört.
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(2) Die Hausstrafe wird durch schriftliche Verfügung verhängt. Diese wird dem Jugendlichen mit kurzer Begründung eröffnet.
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(3) Hausstrafen sind
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1.der Verweis,
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2.die Beschränkung oder Entziehung des Lesestoffes auf bestimmte Dauer,
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3.Verbot des Verkehrs mit der Außenwelt bis zu zwei Wochen,
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4.Ausschluß von Gemeinschaftsveranstaltungen und
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5.abgesonderte Unterbringung.
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(4) Ist eine Hausstrafe teilweise vollzogen, so kann der Vollzugsleiter von der weiteren Vollstreckung absehen, wenn der Zweck der Hausstrafe bereits durch den teilweisen Vollzug erreicht ist.
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