10 lines
549 B
Markdown
10 lines
549 B
Markdown
# § 24 Arbeiten unter Tage
|
|
|
|
(1) Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigt werden.
|
|
|
|
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre,
|
|
1.soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist,
|
|
2.wenn sie eine Berufsausbildung für die Beschäftigung unter Tage abgeschlossen haben oder
|
|
3.wenn sie an einer von der Bergbehörde genehmigten Ausbildungsmaßnahme für Bergjungarbeiter teilnehmen oder teilgenommen haben
|
|
und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
|