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# § 3 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
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(1) Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren den Posten 1 wie folgt auszuweisen:
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„1.Umsatzerlöse
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a)aus Bewirtschaftungstätigkeit
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b)aus Verkauf von Grundstücken
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c)aus Betreuungstätigkeit
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d)aus anderen Lieferungen und Leistungen“.
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Die Umsatzerlöse dürfen zusammengefasst in Posten 1 ausgewiesen werden, wenn die Unterposten Nummer 1 Buchstabe a bis d im Anhang gesondert angegeben werden.
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(2) Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren die Posten 2 und 5 wie folgt auszuweisen:
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„2.Erhöhung oder Verminderung des Bestands an zum Verkauf bestimmten Grundstücken mit fertigen oder unfertigen Bauten sowie unfertigen Leistungen“,
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„5.Aufwendungen für bezogene Lieferungen und Leistungen
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a)Aufwendungen für Bewirtschaftungstätigkeit
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b)Aufwendungen für Verkaufsgrundstücke
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c)Aufwendungen für Betreuungstätigkeit
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d)Aufwendungen für andere Lieferungen und Leistungen“.
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(3) Kleine Wohnungsunternehmen brauchen Absatz 1 nicht anzuwenden. Die größenabhängigen Erleichterungen in § 275 Absatz 5 und § 276 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.
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