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# § 12 Prüfungsbereich Einführen einer IT-Systemlösung
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(1) Im Prüfungsbereich Einführen einer IT-Systemlösung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Hard- und Software sowie Dienstleistungen zu beschaffen,
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2.Produktinformationen einzuholen und Angebotsvergleiche durchzuführen,
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3.Vertragsarten und Lizenzmodelle zu unterscheiden und bedarfsgerecht auszuwählen,
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4.Kundeninformationen aufzubereiten und für vertriebliche Zwecke zu nutzen,
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5.eine Kalkulation zu erstellen,
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6.die Bestimmungen zum Datenschutz anzuwenden und
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7.die Bestimmungen zur IT-Sicherheit anzuwenden.
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(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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