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# § 3 Meisterprüfungsarbeit
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(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehenden Arbeiten anzufertigen:
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1.eine Wärmedämmung mit gesteppten Matten, mit Schnüren, Formstücken, Platten oder losen Massen im Stopfverfahren einschließlich eines Oberflächenschutzes aus Hartmantelmassen oder Metallen,
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2.eine Kältedämmung mit geschlossenzelligen Dämmstoffen an Wänden, Decken und Böden oder an Rohrleitungen, Behältern und Armaturen,
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3.eine Schalldämmung mit Akustikplatten oder anderen Schalldämmstoffen.
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(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit den Entwurf oder die Werkzeichnung mit Maßangaben, Massenberechnungen, Vorkalkulation und Angebot vorzulegen.
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(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:
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1.die Werkzeichnung,
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2.die Berechnung der Wärme- oder der Schalldämmung,
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3.das Aufmaß,
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4.der Arbeitsbericht,
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5.die Nachkalkulation,
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6.die Angaben über die aufgewandte Arbeitszeit.
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