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# § 1 Berufsbild
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(1) Dem Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
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1.Entwurf, Herstellung und Instandhaltung von
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a)Dämmungen gegen Wärme, Kälte und Schall einschließlich Oberflächenschutz, insbesondere als Ummantelung,
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b)Sperrungen gegen Feuchtigkeit;
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2.Herstellung und Instandhaltung von
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a)Dämpfungen gegen Schwingungen und
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b)Abschirmungen gegen Strahlen
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einschließlich Akustik-, Trockenbau- und Brandschutzarbeiten an Gebäuden und technischen Anlagen sowie an Fahrzeugen und Schiffen.
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(2) Dem Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
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1.Kenntnisse über Bauphysik, insbesondere über Wärme- und Schallehre,
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2.Kenntnisse der Berechnung von Wärmedurchgang, -strahlung und -übergang, von Dampfdiffusion, Schallübertragung und -dämmung sowie der Bemessung von Konstruktionen,
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3.Kenntnisse der Herstellung von Dämmungen gegen Wärme, Kälte und Schall, von Sperrungen gegen Feuchtigkeit, von Dämpfungen gegen Schwingungen und von Abschirmungen gegen Strahlen,
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4.Kenntnisse über Be- und Entlüftungen in Bauteilen und über die Berücksichtigung von Witterungseinflüssen,
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5.Kenntnisse der Verfahren für das Messen von Wärme, Kälte, Schall, Dampfdiffusion, Schwingungen und Strahlen,
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6.Kenntnisse der Massenberechnung,
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7.Kenntnisse der Verwendung von Verbindungs- und Befestigungsmitteln,
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8.Kenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb von Werkstätten und Baustellen,
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9.Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe, insbesondere der Dämmstoffe,
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10.Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
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11.Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der einschlägigen Normen und Richtlinien sowie über die Vorschriften des Immissionsschutzes,
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12.Anfertigen und Lesen von Entwurfsskizzen sowie von Teil- und Sonderzeichnungen,
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13.Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungsverzeichnissen und Abrechnungen,
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14.Be- und Verarbeiten von Bau- und Hilfsstoffen, insbesondere von Dämmstoffen,
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15.Be- und Verarbeiten von Metallen, insbesondere Trennen, Umformen und Fügen von Blechen, sowie von Kunststoffen,
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16.Ausführen von Schäumarbeiten,
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17.Herstellen und Verarbeiten von Mörtelmischungen und Ansetzmassen sowie Verarbeiten von Klebern und Kitten,
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18.Herstellen und Anbringen von Schutzmänteln und -verkleidungen einschließlich der für die Dämmung erforderlichen Stütz- und Tragkonstruktionen,
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19.Ausführen von Schutzanstrichen, insbesondere auf Bitumenbasis, und von Abdichtungen in Verbindung mit Dämmungen,
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20.Herstellen und Einbauen von Verbindungen und Befestigungen einschließlich Verankerungen,
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21.Herstellen und Einbauen von Leichtdecken und Fertigteildecken sowie von Trennwänden in Verbindung mit Dämmungen,
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22.Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten,
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23.Warten der Maschinen und Geräte sowie Instandhalten der Werkzeuge.
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