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# § 7 Geschäftsstelle; Aufgaben der Geschäftsstelle
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(1) Das Bundesministerium für Gesundheit unterhält eine Geschäftsstelle für das Implantateregister.
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(2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere
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1.die Registerstelle und den Beirat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und
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2.Auswertungsgruppen zur Unterstützung der Registerstelle zu besetzen, einzuberufen, zu koordinieren und zu unterstützen.
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(3) Die Geschäftsstelle erstellt und veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht. Der Tätigkeitsbericht soll
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1.die Tätigkeit des Implantateregisters darstellen und
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2.Angaben enthalten
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a)zu den durchgeführten statistischen Auswertungen,
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b)zu den Ergebnissen der Auswertungen zur Produktqualität von Implantaten und zur Versorgungsqualität in den meldepflichtigen verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen und
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c)zu den nach § 31 an Dritte zu Forschungszwecken oder statistischen Zwecken übermittelten oder zugänglich gemachten Daten.
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Der Tätigkeitsbericht soll in verständlicher Form abgefasst und barrierefrei zugänglich sein.
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(4) Die Geschäftsstelle erstellt und veröffentlicht Informationen für die Patientinnen und Patienten über
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1.den Zweck des Implantateregisters,
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2.die Einzelheiten der Datenverarbeitung sowie der Möglichkeit der Auswertung der Daten unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und
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3.die Beschränkungen der Betroffenenrechte nach § 26.
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Die Informationen müssen in verständlicher Form abgefasst sein, in mehreren Sprachen vorliegen und barrierefrei zugänglich sein.
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