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# § 36 Nachweispflicht
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(1) Bei der Abrechnung der implantatbezogenen Maßnahme weist die verantwortliche Gesundheitseinrichtung durch Vorlage der Meldebestätigung nach § 4 Absatz 3 nach, dass sie der Registerstelle die Daten nach § 16 Absatz 1 und der Vertrauensstelle die Daten nach § 17 Absatz 1 übermittelt und ein in der Produktdatenbank registriertes Produkt verwendet hat.
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(2) Der Nachweis ist zu erbringen gegenüber
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1.der Kassenärztlichen Vereinigung oder der gesetzlichen Krankenkasse,
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2.dem privaten Krankenversicherungsunternehmen,
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3.dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
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4.dem sonstigen Kostenträger oder
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5.der betroffenen Patientin oder dem betroffenen Patienten.
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(3) In der Abrechnung hat die verantwortliche Gesundheitseinrichtung auf ihre Nachweispflicht hinzuweisen.
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