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# § 13 Aufgaben des Beirats
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(1) Der Beirat berät und unterstützt die Registerstelle insbesondere
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1.bei der Weiterentwicklung der Datenstrukturen,
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2.bei der Erarbeitung und der Weiterentwicklung von Verfahren zur Standardauswertung und zur Auswertungsmethodik und
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3.bei der Erarbeitung von Vorschlägen für die Weiterentwicklung des Registers einschließlich der Aufnahme von weiteren Implantattypen in die Anlage.
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(2) Der Beirat berät und unterstützt die Geschäftsstelle insbesondere
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1.bei der Besetzung der Auswertungsgruppen,
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2.bei den Antragsverfahren zur Datenübermittlung für Forschungszwecke und statistische Zwecke und
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3.bei der Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts.
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(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.
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