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# § 10 Auswertungsgruppen
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(1) Die Geschäftsstelle richtet für jeden im Implantateregister erfassten Implantattyp eine Auswertungsgruppe ein.
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(2) Die Mitglieder einer Auswertungsgruppe müssen über die erforderliche Sach- und Fachkunde für die Übernahme der Aufgaben dieser Auswertungsgruppe verfügen. In einer Auswertungsgruppe sollen insbesondere folgende Institutionen, Einrichtungen und Verbände vertreten sein:
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1.das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,
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2.das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen,
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3.die medizinischen Fachgesellschaften für den jeweiligen Implantattyp,
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4.die Deutsche Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie e. V. und
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5.ein Herstellerverband der Medizinprodukteindustrie.
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(3) Beratend können an den Sitzungen der jeweiligen Auswertungsgruppe teilnehmen:
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1.der Produktverantwortliche, dessen Implantat Gegenstand der Interpretation und Beurteilung der statistischen Auswertung durch die Auswertungsgruppe ist, oder
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2.die verantwortliche Gesundheitseinrichtung, deren medizinische Versorgung Gegenstand der Interpretation und Beurteilung der statistischen Auswertung durch die Auswertungsgruppe ist.
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