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548 B

§ 14 Produktdatenbank

(1) Zu den Implantaten werden die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Produktdaten in der Produktdatenbank entsprechend der vorgegebenen Datenstruktur erfasst.

(2) In der Übersicht der in der zentralen Produktdatenbank registrierten Implantate nach § 14 Absatz 5 des Implantateregistergesetzes veröffentlicht das Bundesministerium für Gesundheit jeweils folgende Angaben: 1.Firmenname und Kontaktdaten der Produktverantwortlichen, 2.die in Ziffer I der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Angaben.