# § 14 Produktdatenbank (1) Zu den Implantaten werden die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Produktdaten in der Produktdatenbank entsprechend der vorgegebenen Datenstruktur erfasst. (2) In der Übersicht der in der zentralen Produktdatenbank registrierten Implantate nach § 14 Absatz 5 des Implantateregistergesetzes veröffentlicht das Bundesministerium für Gesundheit jeweils folgende Angaben: 1.Firmenname und Kontaktdaten der Produktverantwortlichen, 2.die in Ziffer I der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Angaben.