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# § 10 Besetzung des Beirats
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(1) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beirats nach Anhörung der in § 12 Absatz 3 des Implantateregistergesetzes genannten Einrichtungen, Verbände, Gruppen und Institutionen.
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(2) Ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied kann sein Amt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit niederlegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied abberufen, wenn
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1.die Voraussetzungen der Berufung in der Person des Mitglieds nicht mehr gegeben sind,
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2.ein dauerhafter Interessenkonflikt nach § 13 Absatz 3 Satz 2 besteht,
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3.es seinen Aufgaben als Mitglied des Beirats wiederholt nicht nachkommt oder
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4.ein in den Nummern 1 bis 3 nicht genannter wichtiger Grund vorliegt.
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