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# § 12 Förderfähige Gemeinden und Gemeindeverbände
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(1) In folgenden Gemeinden und Gemeindeverbänden als strukturschwache Standorte von Steinkohlekraftwerken, an denen der Steinkohlesektor eine erhebliche wirtschaftliche Relevanz besitzt, können Strukturhilfemaßnahmen gefördert werden:
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1.Stadt Wilhelmshaven,
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2.Kreis Unna,
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3.Stadt Hamm,
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4.Stadt Herne,
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5.Stadt Duisburg,
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6.Stadt Gelsenkirchen,
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7.Stadt Rostock und Landkreis Rostock,
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8.Landkreis Saarlouis und
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9.Regionalverband Saarbrücken.
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(2) Strukturhilfemaßnahmen in den unmittelbar an die Fördergebiete gemäß Absatz 1 angrenzenden Gemeinden und Gemeindeverbänden können gefördert werden, sofern diese Maßnahmen geeignet sind, die Förderziele gemäß § 11 in den Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß Absatz 1 zu erreichen und im Einvernehmen mit diesen Gemeinden oder Gemeindeverbänden durchgeführt werden.
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