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# § 13 Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb
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Soweit der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben:
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1.das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb und
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2.das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb.
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