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lawgit/laws_md/invekosv_2015/§13.md

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# § 13 Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb
Soweit der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben:
1.das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb und
2.das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb.