352 B
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§ 13 Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb
Soweit der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben: 1.das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb und 2.das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb.