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# § 41 Bescheinigung über Widerrechtlichkeit
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(1) Über einen Antrag, die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder des Zurückhaltens eines Kindes nach Artikel 15 Satz 1 des Haager Kindesentführungsübereinkommens festzustellen, entscheidet in folgender Rangfolge das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich
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1.die Sorgerechtsangelegenheit oder Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war,
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2.das Kind seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte,
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3.das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.
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§ 12 gilt entsprechend.
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(2) Der Antrag ist zu begründen; die für die Widerrechtlichkeit geltend gemachten Gründe sind glaubhaft zu machen.
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(3) Das Gericht kann im schriftlichen Verfahren und ohne Anhörung der Beteiligten entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen.
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(4) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.
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