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# § 36 Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten
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(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel über die Erstattung von Verfahrenskosten zugelassen, so kann die verpflichtete Person Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen ihre Einwendungen beruhen, erst
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1.nach Ablauf der Frist, innerhalb deren sie die Beschwerde hätte einlegen können, oder
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2.falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens
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entstanden sind.
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(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
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