6 lines
324 B
Markdown
6 lines
324 B
Markdown
# § 27 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
|
|
|
|
(1) Der Beschluss des Oberlandesgerichts nach § 26 wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
|
|
|
|
(2) Das Oberlandesgericht kann in Verbindung mit der Entscheidung über die Beschwerde die sofortige Wirksamkeit eines Beschlusses anordnen.
|