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# § 11 Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen
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Örtlich zuständig für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich
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1.sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der Zentralen Behörde aufgehalten hat oder
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2.bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.
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