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# § 14 Anpassung bestehender Vereinbarungen
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(1) Das Institut hat darauf hinzuwirken, dass bestehende
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1.Verträge mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
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2.Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie
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3.betriebliche Übungen,
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die mit dieser Verordnung nicht vereinbar sind, soweit rechtlich zulässig, angepasst werden.
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(2) Die Anpassung hat auf Grundlage einer für Dritte nachvollziehbaren fundierten juristischen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten zu erfolgen.
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