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# § 1 Höhe der Einzugskostenvergütung an die Einzugsstellen
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(1) Die von der Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen zu zahlende pauschale Vergütung für den Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld (§ 358 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) beträgt jährlich 9 307 600 Euro.
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(2) Erhöhte Aufwendungen der Krankenkassen, die bei der Einführung des Verfahrens entstehen, werden pauschal mit einem Zuschlag für die Kalenderjahre 2009 und 2010 in Höhe von jeweils fünf Millionen Euro abgegolten.
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(3) Die von der Bundesagentur für Arbeit an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus zu zahlende pauschale Vergütung für den Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld beträgt jährlich 732 000 Euro.
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