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# § 90 Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten
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(1) Zwangsvollstreckungen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sind für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig.
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(2) Nicht als derartige Masseverbindlichkeiten gelten die Verbindlichkeiten:
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1.aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat;
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2.aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter kündigen konnte;
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3.aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch nimmt.
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