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# § 73 Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
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(1) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.
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(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
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