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# § 206 Ausschluß von Massegläubigern
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Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter
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1.bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,
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2.bei der Schlußverteilung erst nach der Beendigung des Schlußtermins oder
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3.bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung
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bekanntgeworden sind, können Befriedigung nur aus den Mitteln verlangen, die nach der Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben.
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