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# § 202 Zuständigkeit bei der Vollstreckung
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(1) Im Falle des § 201 ist das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war, ausschließlich zuständig für Klagen:
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1.auf Erteilung der Vollstreckungsklausel;
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2.durch die nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, daß die Voraussetzungen für die Erteilung eingetreten waren;
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3.durch die Einwendungen geltend gemacht werden, die den Anspruch selbst betreffen.
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(2) Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
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