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# § 197 Schlußtermin
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(1) Bei der Zustimmung zur Schlußverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient
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1.zur Erörterung der Schlußrechnung des Insolvenzverwalters,
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2.zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis und
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3.zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.
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(2) Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin soll eine Frist von mindestens einem Monat und höchstens zwei Monaten liegen.
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(3) Für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers gilt § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend.
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