6 lines
334 B
Markdown
6 lines
334 B
Markdown
# § 195 Festsetzung des Bruchteils
|
|
|
|
(1) Für eine Abschlagsverteilung bestimmt der Gläubigerausschuß auf Vorschlag des Insolvenzverwalters den zu zahlenden Bruchteil. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt, so bestimmt der Verwalter den Bruchteil.
|
|
|
|
(2) Der Verwalter hat den Bruchteil den berücksichtigten Gläubigern mitzuteilen.
|