14 lines
915 B
Markdown
14 lines
915 B
Markdown
# § 8 Bewertung der Prüfungsleistungen
|
|
|
|
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
|
|
|
|
(2) In der schriftlichen Prüfung sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 6 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Sind in jeder Prüfungsleistung mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
|
|
|
|
(3) In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
|
|
1.die Präsentation nach § 7 Absatz 2 und
|
|
2.das Fachgespräch nach § 7 Absatz 3.
|
|
|
|
(4) Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
|
|
1.die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel,
|
|
2.die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.
|